Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht regelt die rechtlichen Ansprüche von Patienten gegen Ärzte und andere medizinische Fachkräfte, wenn diese ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben.

Eine solche Verletzung kann zum Beispiel durch einen Behandlungsfehler, eine falsche Diagnose oder eine unzureichende Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen entstehen. In solchen Fällen haben Patienten das Recht auf Schmerzensgeld.

Neben Schmerzensgeldansprüchen können je nach Sachlage auch Ansprüche auf weiteren Schadensersatz, wie zum Beispiel Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz von Fahrtkosten, Hilfsmittel und Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, oder Verdienstausfall bestehen.

Wenn Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler bestehen, zeigen wir Ihnen die möglichen Handlungsoptionen auf und führen die nächsten Schritte für Sie durch. Wir vertreten Sie dabei sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Unsere Anwälte sind nicht nur fachlich kompetent, sondern auch einfühlsam und verständnisvoll. Wir wissen, dass es für Sie oft eine belastende Situation ist, sich mit den Folgen eines Behandlungsfehlers auseinanderzusetzen. Deshalb legen wir großen Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie über den Fortschritt Ihres Falls auf dem Laufenden zu halten.

Ihre Ansprechpartnerin

Der Patient erwartet, dass der Arzt ihn erfolgreich behandelt. Der Arzt schuldet dem Patienten aber keine erfolgreiche Behandlung seiner Grunderkrankung. Er schuldet ihm „nur“ eine Behandlung nach dem aktuellen medizinischen Standard.

Eine nicht erfolgreiche Operation ist daher nicht automatisch mit einem Behandlungsfehler gleichzusetzen. Hat der Arzt diagnostisch und therapeutisch vertretbar sorgfältig operiert, so hat er nach dem medizinischen Standard behandelt und damit keinen Fehler begangen.

Um im Arzthaftungsrecht Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu begründen, müssen u.a.  drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsfehler des Arztes vorliegen (Verstoß gegen den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachärztlichen Standard).
  2. Es muss ein Gesundheitsschaden beim Patienten vorliegen..
  3. Der Gesundheitsschaden muss durch den Behandlungs- oder Aufklärungsfehler (mit-)verursacht worden sein (Kausalität).

Diese Voraussetzungen sind vom Geschädigten zu beweisen.

Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt bei der Behandlung eines Patienten gegen die anerkannten medizinischen Standards und Richtlinien verstößt und dadurch dem Patienten Schaden zufügt. Dabei kann es sich um Fehler bei der Diagnose, der Therapie oder der Nachsorge handeln. Ein Behandlungsfehler kann beispielsweise vorliegen, wenn der Arzt eine falsche Diagnose stellt, eine falsche Medikation verschreibt, einen Eingriff unsachgemäß durchführt oder wichtige Informationen nicht ausreichend mit dem Patienten kommuniziert. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jeder unerwünschte Behandlungsverlauf automatisch einen Behandlungsfehler darstellt. Um einen Behandlungsfehler nachzuweisen, bedarf es in der Regel einer sorgfältigen Prüfung des konkreten Falls durch medizinische Gutachter und Experten.

Liegt ein einfacher Behandlungsfehler vor, muss der Patient beweisen, dass der Behandlungsfehler (oder Diagnosefehler oder Aufklärungsfehler) zu dem geltend gemachten Gesundheitsschaden geführt hat.

Wird dagegen ein grober Behandlungsfehler festgestellt, tritt die so genannte Beweislastumkehr ein. In diesem Fall muss nicht der Patient den Behandlungsfehler beweisen. Vielmehr muss der Arzt bzw. das Krankenhaus nachweisen, dass die gleichen gesundheitlichen Folgen auch bei richtiger Behandlung eingetreten wären oder dass es so gut wie ausgeschlossen ist, dass der Behandlungsfehler zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt bei der Behandlung eines Patienten in besonders schwerwiegender Weise gegen die anerkannten medizinischen Standards und Richtlinien verstößt und dadurch dem Patienten einen erheblichen Schaden zufügt. Im Gegensatz zu einem einfachen Behandlungsfehler handelt es sich bei einem groben Behandlungsfehler um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht.

Ein grober Behandlungsfehler kann beispielsweise vorliegen, wenn der Arzt eine offensichtlich falsche Diagnose stellt, eine grob fehlerhafte Therapie durchführt, einen Eingriff grob unsachgemäß durchführt oder grob fahrlässig handelt. Die Schwere des Fehlers liegt in der Regel darin begründet, dass der Arzt die gebotene Sorgfalt in besonders grober Weise verletzt hat und dadurch ein erheblicher Schaden entstanden ist.

Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften Behandlung innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte Kenntnis von dem Fehler erlangt hat.

Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt dem Patienten bewusst ist, dass er falsch behandelt wurde. Diese Frage ist oft schwer zu beantworten. Die Rechtsprechung nimmt in den meisten Fällen an, dass ein Geschädigter erst dann Kenntnis von einem Fehler erlangt, wenn ihm ein medizinisches Gutachten vorliegt.

Unabhängig davon, ob der Geschädigte von dem Behandlungsfehler wusste, verjähren die Ansprüche spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung.

Liegt ein Behandlungsfehler vor, der einen Gesundheitsschaden zumindest mitverursacht hat, steht Ihnen nicht nur Schmerzensgeld zu. Sie haben auch Anspruch auf weiteren Schadensersatz, wie zum Beispiel Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz von Fahrtkosten, Hilfsmittel und Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Gegebenenfalls haben Sie auch Anspruch auf einen späteren Verdienstausfall.

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