Pferderecht

Als Anwälte für Pferderecht verstehen wir die Leidenschaft und besondere Beziehung zwischen Mensch und Pferd und setzen uns dafür ein, Ihre rechtlichen Interessen bestmöglich zu vertreten.

Egal, ob es um Kauf- oder Einstallerverträge, Tierhalterhaftung oder Behandlungsfehler des Tierarztes geht – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir setzen uns mit Engagement für Ihre Rechte ein und vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Unser Leistungsspektrum umfasst unter anderem:

Erstellung von Verträgen rund um das Pferd

Wir entwerfen und überprüfen

  1. Pferdekaufverträge
  2. Reitbeteiligungs- und Bereiterverträge
  3. Besamungs- und Deckverträge
  4. Pensions- und Einstallerverträge.

Viele vorformulierte Verträge enthalten missverständliche Passagen oder widersprechen rechtlichen Vorgaben, sodass sie ungültig sind. Wir empfehlen Ihnen daher sich vor der Unterzeichnung des Vertrages anwaltlich beraten zu lassen. Sie ersparen sich damit rechtliche Probleme, die möglicherweise später auf Sie zukommen und sich dann nicht mehr auffangen lassen.

Gewährleistungsrechtliche Probleme beim Pferdekauf

Zeigen sich nach dem Kauf Ihres Pferdes gesundheitliche Probleme bzw. fallen Ihnen Mängel am Pferd auf, helfen wir Ihnen dabei, gewährleistungsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall eine Nachbesserung durch den Verkäufer (z.B. durch tierärztliche Behandlung) möglich ist. Sollte die Nacherfüllung nicht erfolgreich sein, prüfen wir, ob eine Minderung des Kaufpreises oder gar der Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht kommt und ob sie für die bereits entstandenen Kosten (z.B. Stallmiete, Tierarztkosten, Transportkosten) einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Haftung

Einen weiteren pferderechtlichen Schwerpunkt bildet das Haftungsrecht. Wir übernehmen die rechtliche Beratung bei Weide- oder Reitunfällen und Fragen zur Haftung des Stallinhabers, Reitlehrers oder Hufschmieds. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie erfolgreich Ansprüche geltend machen oder abwehren können.

Tierarztregress

Darüber hinaus prüfen wir Ihre Ansprüche im Falle einer fehlerhaften Behandlung oder einer fehlerhaften Diagnose des Tierarztes sowie Ansprüche bei einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung des Pferdes.

Ihre Ansprechpartnerin

Im Kaufvertrag sollte möglichst detailliert festgehalten werden, mit welchen Eigenschaften das Pferd verkauft werden soll. Hierzu empfiehlt es sich, vor Vertragsschluss eine Ankaufsuntersuchung durchzuführen und das gesamte Untersuchungsprotokoll schriftlich zum Bestandteil des Kaufvertrages zu machen.

Wenn der Verkäufer dem Käufer auf diese Weise eine bestimmte Beschaffenheit des Pferdes zusichert, muss er später dafür einstehen, wenn sich herausstellt, dass das Pferd schon seit Übergabe an den Käufer eine Eigenschaft oder eine Krankheit aufweist, die von dieser Beschaffenheit abweicht.

Je nach Einzelfall kann der Käufer dann Nachbesserung (z.B. tierärztliche Behandlung, Training des Pferdes, Austausch des Tieres gegen ein gleichwertiges Pferd) verlangen, den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ein Pferdehalter haftet i.d.R. unabhängig vom persönlichen Verschulden für alle Schäden, die das eigene Pferd verursacht. Der Halter des verletzten Pferdes hat also einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Halter des schadenverursachenden Pferdes. Er muss sich dabei aber auch die Tiergefahr anrechnen lassen, die von seinem eigenen Tier ausgeht und welche zu einer Mithaftungsquote führt.

Mit dem Einstellen übernimmt der Stallbetreiber auch eine Haftung für das Pferd. Verletzt sich das Tier an einem defekten Weidezaun oder erkrankt aufgrund minderwertigen Futters, muss er die Haftung dafür übernommen und dadurch entstehende Tierarztkosten tragen. Diese Haftung kann vertraglich weder ausgeschlossen noch eingegrenzt werden.

Vor dem Pferdekauf wird in der Regel eine sog. Ankaufsuntersuchung durchgeführt, die Auskunft über den Gesundheitszustand des Tieres geben soll. Übersieht der Tierarzt dabei eine Krankheit oder eine nicht vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes, kann er dafür haftbar gemacht werden.

Ein Tierarzt haftet für Behandlungsfehler, wenn er die Behandlung oder Untersuchung am Pferd nicht sorgfältig und nach den Regeln der ärztlichen Kunst vornimmt und dieser Behandlungsfehler ursächlich für den entstandenen Schaden am Pferd ist.

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